Art 4 EPÜ

Europäische Patentorganisation

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.

(2) Die Organe der Organisation sind:
a) das Europäische Patentamt,
b) der Verwaltungsrat.

(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.